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Kreisspielordnung des KFA Stendal

Freigegeben:
Dieter Schulze
Vorsitzender KFA Volleyball
Erstellt:
T. Schmidt
stellv. Vorsitzender KFA Volleyball
Stand: 18.01.08 Anpassung Zählweise der Tabellen an Bundesspielordung im Pkt. 5.2.3
Stand: 03.10.2008: Anpassung der Bezeichnungen der Spielklassen im Kreis
Inhaltsverzeichnis
1. Kreisspielordnung (KSO) Einleitung
2. Kreisspielausschuss
3. Spieljahr
4. Spielverkehr
5. Durchführung
6. Spielberechtigung
7. Spielerpass
8. Vereinswechsel
9. Wettkampfgericht, Wettkampfleitung, Schiedsrichtereinsatz
10. Allgemeine Regelungen zum Spielverkehr
11. Kreisspielverkehr
12. Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielverkehr
13. Spieltechnische Vorschriften
14. Entscheidungen und Verstöße
15. Schlussbestimmungen
 
1. Kreisspielordnung (KSO) Einleitung
Die Kreisspielordnung (KSO) mit Ihren Anlagen regelt den Spielverkehr von Volleyballmannschaften im Bereich des Landkreises Stendal. Für den Spielbetrieb auf Landesebene (ab Landesklasse) ist der VVSA Sachsen Anhalt verantwortlich. Dieser regelt die Verantwortlichkeiten in der Landesspielordnung (LSO).
2. Kreisspielausschuss
2.1 Verwirklichung der KSO
Der Kreisspielausschuss (KSA) ist für die Verwirklichung der KSO zuständig, er besteht aus:
- dem KFA,
- dem Jugendwart und
- den Staffelleitern.
3. Spieljahr
Das Spieljahr beginnt am 1.Juli und endet am 30.Juni des darauf folgenden Jahres.
4. Spielverkehr
4.1 Spielverkehr im Landkreis Stendal
Der Spielverkehr im Landkreis Stendal gliedert sich in:
- Pflichtspiele (Meisterschafts- und Pokalspiele)
- Freundschaftsspiele (freiwillige Vereinsspiele)
- sonstige Spiele (Beach-Volleyballspiele, usw.)
4.2 Zuständigkeiten
Für die Spiele sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig:
- Bei Pflicht- und Pokalspielen im Jugend- und Erwachsenenbereich der KSA,
- Der KFA setzt für die von ihm beschlossenen Spielklassen Staffelleiter zur Durchsetzung der KSO ein
- bei Pflichtspielen im Jugendbereich der Staffelleiter (Jugendwart)
- bei Freundschaftsspielen der jeweilige Veranstalter
- bei sonstigen Spielen der jeweilige Veranstalter
5. Durchführung
5.1 Austragungsmodalitäten
5.1.1 Spielmodus
a) Bei Pflichtspielen wird nach Internationalen Spielregeln unter Leitung eingesetzter Schiedsrichter oder einem unterwiesenen Spieler einer nicht spielenden Mannschaft geleitet.
b) Spiele im Jugendbereich werden nach der Jugendspielordnung des DVV unter Leitung eingesetzter Schiedsrichter oder einem Spieler einer nicht spielenden Mannschaft geleitet.
5.2 Spielwertung
5.2.1 Zählweise der Spielrunden
Zur Ermittlung der Rangfolge in den Spielrunden und bei Turnieren erhalten die Mannschaften folgende Punkte:
bei Gewinn mit 2:0 Sätzen: 3 Punkte
bei Gewinn mit 2:1 Sätzen: 2 Punkte
bei Niederlage mit 1:2 Sätzen: 1 Punkt
bei Niederlage mit 0:2 Sätzen: 0 Punkte
5.2.2 Zählweise mit Satzdifferenz
Bei Punktgleichheit von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet über die Platzierung zunächst die Satzdifferenz (Subtraktionsverfahren). Bei gleicher Satzdifferenz zählt die höhere Anzahl der gewonnenen Sätze.
5.2.3 Zählweise mit Balldifferenz
Bei Punktgleichheit, gleicher Satzdifferenz und gleicher Anzahl der gewonnenen Sätze von zwei oder mehr Mannschaften entscheidet über die Platzierung die Balldifferenz (Subtraktions-Verfahren). Bei gleicher Balldifferenz zählt die höhere Anzahl der gewonnenen Bälle.
5.2.4 Entscheidungsspiel bei Gleichstand
Ergibt sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 3 ein Gleichstand für zwei oder mehr Mannschaften, müssen diese Mannschaften nochmals gegeneinander spielen, das Entscheidungsspiel bzw. Entscheidungsturnier auf neutralem Boden ist dann maßgebend für die Platzierung.
5.3 Spielverlust
5.3.1 Anerkennung eines Spielverlust
Ist eine Mannschaft 15 Minuten nach der festgelegten Zeit nicht oder nicht vollständig angetreten, muss der Schiedsrichter auf Spielverlust für die nicht angetretene Mannschaft erkennen 0:2 (0:25, 0:25). Die Entscheidung ist aufzuheben, wenn ein Ausbleiben, Unvollständigkeit oder Verspätung nachweislich unverschuldet waren (s. KSO, Pkt.13.6.2).
Für Spiele die in Turnierform (Dreierturniere) ausgetragen werden, ist der Spielbeginn für die weiteren Spiele 45 Minuten nach der festgesetzten Zeit des vorherigen Spieles anzunehmen.
5.3.2 Spielverlust bei Einsatz nicht spielberechtigter Spieler
Auf Spielverlust mit der Wertung 0:2 Punkte, 0:2 Sätze oder 0:50 Bälle muss gegen diejenige Mannschaft erkannt werden, für die ein Spieler an einem Pflichtspiel teilnimmt, der:
5.3.2.1 bis Kreisoberliga
a) nicht im Spielberichtsbogen eingetragen ist,
b) Staffelleitervermerk in einer höheren Leistungsklasse hat,
5.3.2.2 ab Kreisoberliga
a) ohne Passstellenvermerk ist (vgl. KSO, Pkt.6.5.3)
b) ohne gültige Spielberechtigung für die bestimmte Spielklasse ist (vgl. KSO, Pkt.6.5.3),
c) Staffelleitervermerk fehlt oder nicht mehr gültig ist,
d) Spieler mit Staffelleitervermerk für eine höhere Leistungsklasse bzw. Spieler mit einem Eintrag in eine Meldeliste einer Mannschaft einer höheren Spielklasse wird in einer niedrigeren Leistungs-klasse eingesetzt (vgl. LSO. Pkt.6.8.1)
e) nicht im Spielberichtsbogen eingetragen ist,
Die Entscheidung über den Spielverlust trifft der Staffel- bzw. Spieleiter. Stellt der Schiedsrichter einen Mangel nach Absatz 1 fest, weist er die betreffende Mannschaft darauf hin. Diese kann sich auf das fehlen eines Hinweises nicht berufen.
5.3.3 Spielverlust wegen Nichtverfügbarkeit einer Spielstätte
Auf Spielverlust mit der Wertung 0:2 Punkte, 0:2 Sätze und 0:30 Bälle muss gegen diejenige Mann-schaft erkannt werden die über keine Spielstätte verfügt.
5.4 Zurückziehen einer Mannschaft
5.4.1 Freiwillige Zurückstufung mit Meldung in einer Spielklasse
Möchte ein Verein freiwillig in die nächst niedrigere Leistungsklasse zurückgestuft werden, so gebührt einer Mannschaft der Staffel/ Klasse, in diese er zurückgestuft wird, das Recht den freiwerdenden Platz in der höheren Spielklasse einzunehmen. Die Reihenfolge des Nachrückens richtet sich nach den Tabellenstand des letzten Spieljahres.
5.4.2 Zurückziehen ohne Anmeldung in einer Spielklasse
Zieht ein Verein seine Mannschaft aus einer Spielklasse zurück, ohne diese Mannschaft für die nächst tiefere Spielklasse zu melden, ist um den freiwerdenden Platz ein weiterer Aufsteiger durch ein Turnier der Nächstplatzierten der nächst tiefere Spielklassen zu ermitteln.
5.4.3 Verzicht auf Aufstieg
Verzichtet eine aufstiegsberechtigte Mannschaft auf den Aufstieg, so ist der Zweit- oder Drittplazierte aufstiegsberechtigt.
5.4.4 Zurückziehung einer Mannschaft/Aufstieg einer anderen
Zieht ein Verein seine Mannschaft vor Beginn der Pflichtspiele einer neuen Saison zurück, kann eine Mannschaft aus der darunter liegenden Spielklasse eingesetzt werden, um einen geregelten Spielbebrieb zu ermöglichen. Die Entscheidung hierzu wird durch den KFA getroffen.
5.4.5 Zurückziehen einer Mannschaft während des Spielbetriebes
Zieht ein Verein nach Beginn der Spielrunde eine Mannschaft zurück, werden dieser alle erhaltenen Punkte, Sätze und Bälle aberkannt. Diese Spiele gelten als verloren 0:2 (0:50).
5.5 Spielberichte
5.5.1 Spielberichtsbögen
Für alle Pflichtspiele sind Spielberichtsbögen des KFA- Stendal zu verwenden. Andere müssen vom KFA Volleyball bestätigt werden.
5.5.2 Frist zur Abgabe des Berichtsbogens
Der Ausrichter hat dafür Sorge zu tragen das alle Spielberichtsbögen, bis zum 2. Tag nach dem Spiel dem Staffelleiter zugegangen sind. Es sei denn, vom Veranstalter wurde etwas anderes festgelegt.
5.6 Aufwärm- und Einspielzeit
Die Aufwärm- und Einspielzeit ist vom jeweiligen Staffelleiter festzulegen. Sie sollte jedoch höchstens 10 Minuten vor jedem Spiel betragen.
5.7 Sicherheit und Ordnung
5.7.1 In Spielhallen und Nebenräumen
Der Ausrichter hat die Sicherheit und Ordnung in den Spielhallen und Nebenräumen zu jeder Zeit zu gewährleisten. Dies gilt auch für den Schutz der nicht spielenden Organe (Schiedsgericht, Beobachter, usw.) und der Mannschaft gegenüber den Zuschauern und Besuchern.
5.7.2 Infragestellung der ordnungsgemäßen Durchführung
Der 1. Schiedsrichter hat vor der Durchführung eines Spiels abzusehen bzw. dieses abzubrechen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung in Frage gestellt ist.
5.7.3 Spielabbruch durch verschulden eines Vereins o. Mannschaft
Trifft eine Mannschaft oder ein Verein ein Verschulden an diesem Spielabbruch, sind die bereits durchgeführten Sätze des Spiels als verloren zu zählen (0:25).
5.7.4 Unverschuldeter Abbruch eines Spiels
Trifft keine Schuld eine Mannschaft oder einen Verein ist vom Staffelleiter ein neuer Spieltermin festzulegen.
5.8 Doping
a) Doping ist verboten
b) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bundesspielordnung (BSO)
6. Spielberechtigung
6.1 Zulassung zum Spielverkehr
6.1.1 Punktspiele der Kreisliga und Kreisoberliga
Zu Punktspielen auf dem Niveau der Kreisliga und Kreisoberliga können nur Mannschaften zugelassen werden, die Mitglied im VVSA sind. Dies bezieht sich auf den allgemeinen Spielbetrieb sowie bei Pokal-, Mix- und Spielen im Erwachsenenbereich, die vom VVSA oder KFA veranstaltet werden. Ausgenommen sind Spiele im Jugendbereich und die Mannschaften die an Schulen angeschlossen sind und Mannschaften von Sozial - und Bildungsträgern, die vorwiegend durch auszubildende oder sozial begleitete Spieler gebildet werden.
Mannschaftsbegrenzung eines Vereins
Eine Teilnahme mehrerer Mannschaften eines Vereins an den Spielstaffeln ist zulässig.
6.2.1 Austauschen von Spielern innerhalb eines Vereins
Der auf der Mannschaftsmeldeliste angegebene Spielerstamm ist untereinander nicht austauschbar.
6.2 Ausländer
6.2.1 Ausländerbeschränkungen
Eine Ausländerbeschränkung in der Kreisliga sowie der Kreisoberliga besteht nicht. Bei Aufstiegsspielen gilt die Ausländerregelung der höheren Spielklasse.
6.3 Einsatz von Jugendlichen
Jugendlichen ist die Teilnahme an Pflichtspielen der Kreisligen und der Kreisoberliga gestattet wenn sie in der laufenden Spielsaison das 14. Lebensjahr vollenden. Bei für Kinder und Jugendliche ausgeschriebenen Turnieren regelt der Turnierveranstalter die Altersklassen.
6.4 Spielberechtigung für Spieler
6.4.1 in der Kreisliga
Zur Teilname am Spielbetrieb der Kreisliga sind auch Spieler ohne gültigen Spielerpass zugelassen.
6.4.2 in der Kreisoberliga
Zur Teilnahme am Spielbetrieb der Kreisoberliga sind nur Spieler mit gültigem Spielerpass zugelassen in denen der Eintrag des zuständigen Staffelleiters erfolgt ist. Eine Spielberechtigung darf nicht erteilt werden, wenn die Voraussetzungen dieser Ordnung nebst Anlagen nicht erfüllt sind.
6.4.3 Ausstellung einer Spielberechtigung
Einem Spieler darf eine Spielberechtigung nur für einen Verein ausgestellt werden. Die Spielberechtigung wird für einen bestimmten Verein von der Passstelle des VVSA erteilt (Passstellenvermerk), in dem der Verein Mitglied ist, die Spielberechtigung für eine bestimmte Spielklasse wird mit Sichtvermerk des Staffelleiters im Spielerpass erteilt (Staffelleitervermerk). Ohne den Staffelleitervermerk darf kein Spieler an einen Pflichtspiel teilnehmen, es sei denn, diese Ordnung nennt Ausnahmen.
6.5 Meldung
6.5.1 Meldefrist
Jeder Verein hat bis spätestens drei Wochen vor dem 1. Spieltag den zuständigen Staffelleiter auf einer Mannschaftsmeldeliste mindestens 6 Spieler zu melden und deren Pässe (nur Kreisoberliga) zur Erteilung des Staffelleitervermerks einzureichen. Staffelleitervermerke für weitere Spieler können während des ganzen Spieljahres eingeholt werden.
6.6 Höherspielen
Nimmt ein Spieler mit Spielrecht (Eintragung in eine Mannschaftsmeldelist/Staffelleitervermerk) für eine tiefere Spielklasse an einem Spiel einer höheren Spielklasse teil, muss der 1. Schiedsrichter oder der Staffelleiter einen Vermerk über die Teilnahme in den Spielberichtsbogen und wenn vorhanden in den Spielerpass eintragen. Die höhere Mannschaft ist verpflichtet, den 1.Schiedsrichter auf den Einsatz eines Spielers aus einer tieferen Mannschaft hinzuweisen und die Eintragungen vornehmen zu lassen.
6.6.1 Festspielen
Wird derselbe Spieler in einem zweiten Spiel der höheren Klasse eingesetzt (maximal 4 Spiele in einer Saison), hat sich der Spieler für die höhere Klasse, in der er eingesetzt war, festgespielt. Nach 2 Spielen muss auf jeden Fall in der Kreisoberliga ein Spieltag ausgesetzt werden.
6.6.2 Eintrag des Spielrechts
Der Verein hat zum Eintrag des Spielrechts (Eintragung in eine Mannschaftsmeldeliste und Staffelleitervermerk) für die höhere Spielklasse unaufgefordert innerhalb von 7 Tagen (Poststempel) die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Verein hat den Spielerpass unaufgefordert an den Staffelleiter zu senden.
6.6.3 Spielberechtigt nach Höherspielen
Sofern die Unterlagen nach 6.7.2 fristgerecht eingereicht sind, gilt der Spieler als spielberechtigt, auch wenn
a) die Nachmeldung des Spielers auf der Mannschaftsmeldeliste
b) der Sichtvermerk des Staffelleiters für die neue Spielklasse noch nicht vorliegt.
6.6.4 Mehrmaliges Festspielen
Ein mehrmaliges Festspielen ist möglich.
6.7 Festspielen in einer Spielklasse/Mannschaft
6.7.1 Einsatz in niedrigerer Spielklasse
Spieler deren Pässe den Staffelleitervermerk für eine bestimmte Leistungsklasse tragen, dürfen während des jeweiligen Spieljahres in keiner unteren Spielklasse bei Pflichtspielen eingesetzt werden.
6.7.2 Spielklassenänderung nach einer Spielpause
Spieler aus unteren Spielklassen haben die Möglichkeit 2 Spiele hintereinander in der Kreisoberliga zu spielen. In einer Saison jedoch höchstens 4 Spiele insgesamt. Nach 2 Spielen muss auf jeden Fall ein Spieltag in der Kreisoberliga ausgesetzt werden.
6.8 Startgebühren
Die in nachfolgend aufgeführten Gebühren sind bis spätestens 14 Tage vor dem ersten Punktspieltag auf das Konto des KFA Blz: 81050555, KntNr.:3024000380 zu überweisen. Mannschaften die 14 Tage nach dem ersten Punktspieltag die Startgebühren noch immer nicht überwiesen haben, gelten als nicht gemeldet. Die bis zur Einzahlung absolvierten Spiele werden mit jeweils 0:2 Punkten, 0:2 Sätzen und 0:50 Bällen gewertet.
Kreisoberliga - 20,00€ / Kreisligen - 15,00€ / Damen-Liga - 10,00€ / Mixpokal - 15,00€
7. Spielerpass
7.1 Kreisliga
In der Kreisliga ist ein Spielerpass nicht erforderlich.
7.2 Kreisoberliga
Jeder Spieler in der Kreisoberliga muss für Pflichtspiele im Besitz eines gültigen Spielerpasses sein.
7.3 Spielerpass
Gültiger Spielerpass ist im Allgemeinen der DVV Spielerpass.
7.4 Fehlerhafte Eintragungen
a) aufgrund von fehlerhaften datenmäßigen Erfassungen der Passstelle bzw. des Staffelleiters machen die Spielberechtigung im Spielerpass oder den Eintrag in der Mannschaftsmeldeliste nicht ungültig. Satz 1 entsprechend, wenn ein Eintrag in die Mannschaftsmeldeliste erfolgt ist, obwohl Spielberechtigung nicht oder nicht richtig oder unter Verstoß gegen diese Ordnung nebst Anlagen erteilt ist. Fehler sind nach der Feststellung unverzüglich zu beheben. Satz 1 gilt nicht entsprechend, wenn der Spielberechtigung auf Grund von falschen oder gefälschten Angaben seitens des Spielers oder seines Vereins erteilt wurde.
b) der Passstelle, der Staffeleiter oder der Schiedsrichter bei der Eintragung der Spielberechtigung machen den Spielerpass nicht ungültig. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Staffelleitervermerk erteilt worden ist, obwohl ein Passstellenvermerk nicht oder nicht richtig oder unter Verstoß gegen diese Ordnung nebst Anlagen erteilt ist. Buchstabe a) Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
8. Vereinswechsel
8.1 Gültiger Vereinswechsel
Ein gültiger Vereinswechsel eines Spielers liegt vor, wenn der bisherige Verein die Freigabe im Spielerpass bescheinigt hat. Mit dem Datum der Freigabe erlischt die Spielberechtigung für den alten Verein. Die Freigabe ist vom bisherigen Verein sofort zu erteilen, wenn der Spieler dieselbe schriftlich verlangt und ein Freigabeverweigerungsgrund nicht oder nicht mehr vorliegt. Maßgebendes Freigabedatum ist dasjenige des Eingangs des Freigabeantrags beim angegebenen Verein, Bei Auflösung des Vereins ist eine Freigabe nicht erforderlich.
8.1.1 Freigabeverweigerung
Die Freigabeverweigerung regelt die LSO fgl. 8.2.
8.1.2 Aufhebung der Freigabeverweigerung
Auf Antrag eines Spielers oder eines Verein kann der zuständige Spielwart nach pflichtgemäßem ermessen über die Berechtigung der Freigabeverweigerung und über die Anerkennung einer Vereinssperre entscheiden. Er kann einen Spielerpass, dessen Herausgabe zu Unrecht verweigert wird, un-gültig erklären und/oder einziehen und die Erteilung einer neuen Spielberechtigung zulassen und das Freigabedatum festlegen. Er kann dem angegebenen Verein bei offensichtlich unbegründeter Verweigerung der Freigabe eine Bearbeitungsgebühr in einer Höhe von Euro 10,- bis 100,- in Rechnung stellen.
8.2 Freigabe zu Bundes- oder Regionalliga Landesklasse, Landesliga, Landesoberliga
Beantragt ein Spieler die Freigabe, um zu einem Landesklasse, Landesliga, Landesoberligaverein zu wechseln, so gelten die Regelungen des VVSA.
8.3 Antrag auf Spielberechtigung eines ausländischen Spieler
Beantragt ein Spieler eines ausländischen Vereins eine Spielberechtigung, so gelten die besonderen Regelungen des DVV (BSO)
8.4 Wartezeit nach Vereinswechsel
Die Spielberechtigung für einen neuen Verein ist an eine Wartezeit von drei Monaten gebunden. Dies gilt auch bei jedem Wechsel von einem ausländischen Verein, wobei für einen ausländischen Spieler diese Wartezeit entfällt. Die Wartezeit endet jedoch spätestens mit dem laufenden Spieljahr. Bei Vereinswechsel mit Freigabe im Juli entfällt die Wartezeit, ebenfalls bei Auflösung der Volleyballabteilung.
8.4.1 Erlangung der Spielberechtigung
Zur Erlangung der Spielberechtigung hat der neue Verein den Vereinswechsel nachzuweisen
a) durch Vorlage des bisher gültigen Spielerpasses mit Freigabevermerk und
b) für Spieler, deren letzter Verein einem anderen Mitglied des FIVB angehört, durch Vorlage des offiziellen Transferdokuments oder, falls dieses nicht erforderlich ist, durch Vorlage der Freigabeerklärung des alten Vereins.
8.5 Vereins- oder Abteilungsübertritt in einen neuen Verein
Tritt ein Verein insgesamt oder seine Volleyballabteilung einschließlich der zugehörigen Jugendlichen in einen anderen Verein über, so bleiben die bisher von den betreffenden Mannschaften erworbenen Spielklassenzugehörigkeiten erhalten und für den neuen Verein ist eine sofortige Spielberechtigung gegeben, Voraussetzung dafür ist das schriftliche Einverständnis des alten Vereins an den zuständi-gen Spielwart. Das Einverständnis kann von dem alten Verein verweigert werden, wenn nicht mindes-tens 75% der Mitglieder, die einen gütigen Spielerpass mit Sichtvermerk für den Verein besitzen, den Übertritt vornehmen wollen oder wenn finanzielle Ansprüche an die Abteilung bestehen trifft der zu-ständige Spielwart auf Antrag die erforderlichen Entscheidungen.
8.5.1 Prozentualer Übertritt
8.5 gilt entsprechend für den Übertritt von mindestens 75% der weiblichen oder 75% der männlichen Mitglieder (einschließlich der zugehörigen Jugendlichen), die einen gültigen Spielerpass besitzen.
8.6 Spielrechtübertragung
Wechselt eine Mannschaft mit mindestens 6 Spielern zu einem anderen Verein, kann das Spielrecht dieser Mannschaft im Einvernehmen der beteiligten Vereine übertragen werden.
9. Wettkampfgericht, Wettkampfleitung, Schiedsrichtereinsatz
9.1 Schiedsgericht
Jeder am Pflichtspielbetrieb auf Kreisebene teilnehmende Verein ist verpflichtet das geforderte Schiedsgericht zu stellen.
9.1.1 Lizenzanforderung 1. Schiedsrichter:
a) Kreisliga - Teilnahme an einer Qualifikation (KFA)
b) Kreisoberliga - D - Lizenz oder Teilnahme an einer Qualifikation (KFA)
c) Pokal - wie a oder b
9.2 Regelung des Schiedsrichtereinsatz
Der Schiedsrichtereinsatz wird in der Ausschreibung geregelt.
9.2.1 Spielfreie Mannschaft als Schiedsgericht
Bei Spielen in Dreiergruppen übernimmt die spielfreie Mannschaft das Schiedsgericht.
9.2.2 Schiedsgericht bei Einzelspielen
Bei angesetzten Einzelspielen erfolgt der Schiedsrichtereinsatz durch den Staffelwart. Der gastgebende Verein ist Verpflichtet, das Schiedsgericht zu komplettieren.
10. Allgemeine Regelungen zum Spielverkehr
10.1 Aktiver Spielverkehr
10.1.1 Meisterschaften im aktiven Spielverkehr
Die Meisterschaften im aktiven Spielverkehr vollziehen sich auf KFA Ebene in der Kreisoberliga und Kreisliga. Es werden in den einzelnen Spielklassen Staffeln gebildet. Die Bildung und Zusammensetzung obliegt dem KFA. Er hat eine zweckmäßige regionale Abgrenzung zu wählen. Der Bildung und Zusammensetzung der Spielklassen können betroffene Vereine widersprechen. Eine endgültige Entscheidung fällt dann der KFA.
Der Spielbetrieb im KFA wird vorrangig in zentralen Sportstätten durchgeführt.
10.1.2 Pokalspiele
Die Durchführung von Pokalspielen für Vereinsmannschaften wird in den VVSA Pokalspielbestimmungen geregelt. Sofern bis zum 30.08. des Sportjahres beim KFA kein Verzicht beantragt wurde, muss die Mannschaft am Pokalwettbewerb teilnehmen. Für die Kreisoberligamannschaften ist die Teilnahme an den Pokalspielen lt. VVSA-Spielordnung Pflicht.
10.1.3 Aufstieg und Abstieg
Unter Beachtung der strukturellen Entwicklung der Kreisspielklassen legt der KFA bis 01.07. des jeweiligen Jahres für alle Spielklassen die Auf- und Abstiegsregelungen für die nächste (darauf folgende) Saison fest. Das Aufstiegsrecht in die Kreisoberliga haben nur VVSA Mitgliedsvereine, die bis um 1. Mai ihre Zulassungsvoraussetzungen nachgewiesen haben.
Erforderliche Zulassungsvoraussetzungen für Kreisliga Mannschaften
a) Abgabe Vereinsmeldebogen (Kopie an KFA)
b) Meldebogen an KFA (Anhang 1 dieser Ordnung)
c) Nachweis der Schiedsrichterlizenz oder Qualifizierung (Kopie an KFA)
Bei mehreren Bewerbern für eine höhere Spielklasse werden die Aufsteiger durch Qualifikationsspiele ermittelt.
10.1.4 Rückstufung/Verzicht
Beantragt eine Mannschaft vor dem 1.Mai die Rückstufung in eine untere Spielklasse, so ist dem Antrag stattzugeben. Die Eingliederung erfolgt in die regional zuständige Staffel der gewünschten Spielklasse. Bei Nichtantreten einer Mannschaft zu vier Pflichtspielen innerhalb der laufenden Saison erfolgt Rückstufung in die nächst tiefere Spielklasse.
10.1.5 Meisterschaft der Jugend und Senioren
Für Jugendliche und Senioren können Meisterschaften in der Kreisliga und Kreisoberliga durchgeführt werden. Es werden nach der Zahl der Meldungen Spielrunden und Turniere ausgeschrieben.
Es gelten folgende Altersklassen:
Senioren Jugend
Senioren 1 Ab 36 Jahre F- Jugend Bis 11 Jahre
Senioren 2 Ab 42 Jahre E- Jugend Bis 12 Jahre
Senioren 3 Ab 48 Jahre D- Jugend Bis 13 Jahre
Senioren 4 Ab 54 Jahre C- Jugend Bis 15 Jahre
B- Jugend Bis 17 Jahre
A- Jugend Bis 19 Jahre
10.1.6 Spielberechtigung in den Meisterschaften
In der jeweiligen Spielklasse ist spielberechtigt, wer am 01.01. oder im Laufe des Kalenderjahres, in dem die Meisterschaft stattfindet, die vorgegebene Altersklasse erreicht oder bei den Jugend jünger und bei den Senioren älter ist.
11. Kreisspielverkehr
Im Landkreis Stendal gilt als höchste Spielklasse die Kreisoberliga. Darunter können den territorialen Bedingungen entsprechend Kreisligen mit mehreren Staffeln oder nachrangigen Klassen gebildet werden. Für die Durchführung des Spielwerbetriebes ist unter Beachtung des LSO der KFA zuständig. Er entscheidet über Abweichungen von der LSO und den Spielregeln des DVV im Spielbetrieb.
12. Allgemeine Voraussetzungen für die Teilnahme am Spielverkehr
12.1 Mannschaftsmeldung
Zum Erringen der Spielberechtigung an den Spielen auf Kreisebene sind bis zum 1.Mai eines Jahres an den Staffelleiter einzureichen:
a) Der Teilnehmermeldebogen (Anlage 2 KSO),
b) Die Kopie der überwiesenen Startgebühren,
c) Die Kopie des Überwiesenen Vereins- u. Mannschaftsmeldegeldes.
12.2 Voraussetzung für die Durchführung von Heimspielen
Voraussetzung für die Durchführung von Heimspielen ist es, dass ein Verein über eine Halle verfügt, die den Anforderungen des Regelwerks entspricht. Als Mindestmaße sind eine Hallenhöhe von 7m sowie ein Freiraum von 2m um das Spielfeld erforderlich. Über eine Ausnahmegenehmigung entscheidet der Staffeltag der jeweiligen Spielklasse durch Mehrheitsbeschluss für die Dauer einer Wettspielsaison.
13. Spieltechnische Vorschriften
13.1 Die Spielrunden in den Kreisspielklassen
Die Spielrunden in den Kreisspielklassen werden, sofern der KFA nichts anderes bestimmt, in 3er- Turnierform ausgetragen, Jede Mannschaft trifft zweimal auf jede andere Mannschaft der Staffel. In den 3er- Turnieren spielt jede Mannschaft gegen jede, nach der Spielfolge 1-2, 1-3, 2-3. Die Nummer 1 ist in jedem Fall die Heimmannschaft. Zwischen den Spielen ist eine Pause von maximal 15min einzuhalten.
13.2 Bekanntgabe der Spieltermine
Der Kreisspielausschuss gibt den Vereinen bis zum 31. Juli eines jeden Jahres den Rahmenspielplan mit allen Punkt- u. Pokalspielterminen bekannt.
13.3 Staffeltage
In Auswertung des abgelaufenen und in Vorbereitung des neuen Spieljahres sind in den Kreisspielklassen bis spätestens 3 Wochen vor Spielbeginn Staffeltage durchzuführen.
13.3.1 Einladung zum Staffeltag
Nach terminlicher Abstimmung mit dem Spielwart erfolgt die Einladung aller beteiligten Mannschaften durch den KFA oder den jeweiligen Staffelleiter. Sind keine Anträge an den Staffelleiter eingegangen, besondere Beschlüsse des VVSA oder diverse Regeländerungen zu beachten, kann der Staffeltag ausgesetzt werden. Als Ersatz ist eine Stunde vor dem ersten Punktspiel eine verbindliche Besprechung aller Mannschaftsverantwortlichen durchzuführen.
13.4 Spielplangestaltung
13.4.1 Umsetzung des Rahmenspielplan
Alle Turniere einer Spielklasse werden entsprechend den Vorgaben des Rahmenspielplanes durch den Staffelleiter angesetzt. Bevorzugte Spieltage sind Wochentage.
13.4.2 Ausgabe der Spielpläne
Die vorläufigen Spielpläne sind den Mannschaftsverantwortlichen bis 14 Tage vor dem Staffeltag spätestens aber bis zum 15.08.zu übersenden.
13.4.3 Abstimmung zum Spielplan
Beantragte Änderungen des Spielplans und Festlegungen zum Spielbetrieb werden nach Abstimmung am Staffeltag (Besprechung aller Mannschaftsverantwortlichen) verbindlich entschieden.
13.5 Spielverlegungen
13.5.1 Einspruchsfrist
Der Staffelleiter kann einen Antrag auf Spielverlegung zustimmen, wenn ihm mindestens 2 Wochen vor dem betreffenden Spieltag ein neuer Terminvorschlag, eine Begründung und die Einverständniserklärung der beteiligten Vereine vorliegt.
13.5.2 Wirksamkeit
Spielverlegungen werden nur nach Zustimmung des Staffelleiters wirksam.
13.5.3 Meldepflicht
Bestätigte Verlegungen sind durch den Staffelleiter unverzüglich dem Spielwart sowie - für Spielklassen mit eingeteiltem Schiedsrichter - dem betreffenden Schiedsrichter und den beteiligten Vereinen mitzuteilen.
13.5.4 Nichtverfügbarkeit der Sportstätte
Eine kurzfristige Nichtverfügbarkeit der Spielhalle ist unverzüglich den Gastmannschaften und dem Staffelleiter telefonisch oder telegrafisch mitzuteilen. Ein amtlicher Nachweis durch den Rechtsträger der Sportstätte ist dem Staffelleiter vorzulegen. Nach Anerkennung des unverschuldeten Turnierausfalls ist der Gastgeber verpflichtet, mit den Gastmannschaften einen neuen Spieltermin abzustimmen und zusammen mit der schriftlichen Zustimmung beim Staffelleiter einzureichen.
13.6 Höhere Gewalt
13.6.1 Informationspflicht
Beim Eintritt "höherer Gewalt" (Hochwasser, Beteiligung Verkehrsunfall) sind Gastgeber und Staffelleiter, nach Möglichkeit telefonisch zu informieren.
13.6.2 Bestätigung
Einen Antrag auf Nachholen ausgefallener Spiele kann der zuständige Staffelleiter nur genehmigen, wenn durch eine behördliche Bestätigung (Polizei, Straßenverkehrsamt) das unverschuldete Nichtantreten nachgewiesen wird.
13.6.3 Nichtnutzbare Sportstätte
Ist unverschuldet am Spieltag das ausgewiesene Sportobjekt nicht nutzbar - ein Ausweichen jedoch möglich - so ist der Gastgeber verpflichtet, alle Beteiligten (Gastmannschaften, Schiedsrichter, Offizielle) zu informieren.
14. Entscheidungen und Verstöße
14.1 Befugnis
Verstöße werden vom Staffelleiter oder Spielleiter bzw. soweit sie im Rahmen eines Spieles erfolgen, vom 1. Schiedsrichter festgestellt. Der 1. Schiedsrichter muss seine Feststellung in den Spielberichtsbogen eintragen.
14.2 Kontrolle und Entscheidung
Im Spielverkehr muss der Staffel- oder Spielleiter kraft seines Amtes eine rechtsmittelfähige Entscheidung treffen, wenn er einen Verstoß gegen die im Spielverkehr geltenden Ordnungen feststellt. Der Staffel- oder Spielleiter muss auf Grund des Strafkataloges Strafen aussprechen.
14.3 Übersenden eines Strafbescheids
Verstöße werden vom Staffel- oder Spielleiter durch Übersenden eines Strafbescheids geahndet und zwar innerhalb einer Woche nach Abschluss der Ermittlungen, jedoch nicht später als vier Wochen seit Kenntnis des Verstoßes.
14.4 Aussprechen von Strafen und Sperren
Der Staffel- oder Spielleiter spricht auf der Grundlage des Strafkataloges Strafen aus. Er informiert schriftlich unter Angabe der Gründe über Beginn und Ende der Sperre den beteiligten Verein und die Passstelle.
14.4.1 Verhängung längerer Sperren
Längere Sperren können auf Antrag des KSA gemäß Rechtsordnung verhängt werden.
14.5 Kostenerstattung wegen Nichtantretens
Sind dem KFA, einem Verein oder einem Schiedsrichter wegen verschuldeten Nichtantretens Kosten entstanden, so sind diese auf Antrag der Betroffenen vom Staffel- oder Spielleiter festzusetzen und dem säumigen Verein aufzuerlegen.
14.6 Zahlungsfrist einer Ordnungsstrafe
Geldstrafen müssen bis spätestens 3 Wochen nach Absendung des Strafbescheides dem angegebenen Konto gutgeschrieben sein. Dies gilt auch, wenn ein Rechtsmittel eingelegt wird. Bei nicht fristgerechter Zahlung wird die Geldstrafe verdoppelt und eine neue Zahlungsfrist von 3 Wochen festgelegt. Wird auch die 2. Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist die Rechtsordnung anzuwenden.
14.7 Verstöße gegen die Spielerpassordnung
Bei Verstößen gegen die Spielerpassordnung können Geldstrafen durch die Passstelle des VVSA verhängt werden.
14.8 Rechtsmittelbelehrung
Alle Entscheidungen und Strafbescheide sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Anzugeben ist, welches Rechtsmittel eingelegt werden kann, welche Frist einzuhalten, welche Rechtsinstanz (Name, Anschrift, Vorsitzenden) zuständig und welche Gebühr (mit Einzahlungsfrist) auf welches Konto zu entrichten ist.
14.9 Protest
14.9.1 Antrag eines Protest
Im Spielverkehr kann die rechtsmittelfähige Entscheidung des Staffel- oder Spielleiters beantragt wer-den (Protest) gegen:
a) Die Ansetzung des Pflichtspieles und
b) Die Wertung des Pflichtspieles.
14.9.2 Einlegen eines Protest
Proteste können nur von den Beteiligten bzw. von einer Entscheidung betroffenen Vereine innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnis der den Protest zugrunde liegenden Tatsachen beim zuständigen Staffel- oder Spielleiter unter Darlegung der Beweismittel schriftlich in dreifacher Ausfertigung eingelegt werden. Innerhalb derselben Frist muss die Protestgebühr gemäß 2.2.2 der Rechtsordnung des VVSA auf dem Konto des KFA eingegangen sein. Ein vom Geldinstitut quittierter Einzahlungsbeleg ist dem Protest beizufügen.
14.9.3 Nachträglicher Protest
Sofern ein Protest im Spielberichtsbogen vermerkt werden konnte, jedoch nicht vermerkt wurde, kann ein Protest nachträglich nur erhoben werden, wenn neue Tatsachen bekannt werden oder die Eintragung im Spielberichtsbogen durch den Schiedsrichter verhindert wurde.
14.10 Wirkung von Sperren - Rechtsmittel bei Sperren
14.10.1 Aussprechen einer Sperre
Eine Sperre nach 2.2 des Strafenkataloges gilt automatisch und ohne weitere Feststellung durch ein Organ im Spielverkehr.
14.10.2 Vorläufige Sperre für Pflichtspiele
In den Fällen 2.2.2 bis 2.2.4 und 2.2.6 Strafkatalog gilt automatisch und ohne weitere Feststellung durch ein Organ des Spielverkehrs eine vorläufige Sperre für Pflichtspiel. Sie tritt nach Ablauf der Mindestsperre außer Kraft, sofern nicht innerhalb drei Wochen seit dem Vorfall, spätestens jedoch 3 Kalendertage vor den nächsten Pflichtspiel, an dem der Spieler (bzw. analog der Trainer oder Vereinsvertreter) spielberechtigt wäre, eine Entscheidung über eine längere Sperre schriftlich eingegangen ist.
14.10.3 Rechtsmittel gegen Sperren
a) Schiedsrichterentscheidungen, die eine Bestrafung nach 2.2 Strafkatalog zur Folge haben, sind mit Rechtsmittel nicht angreifbar.
b) Gegen automatische Sperren sind Rechtsmittel nach der Rechtsordnung nicht zugelassen.
14.11 Befugnisinstanzen laut Rechtsordnung
14.11.1 Berufung beim Kreisfachausschuss (2. Instanz)
Gegen Entscheidungen der ersten Instanz (Turnierleiter, Staffel- oder Spielleiter, Passstelle) kann Berufung bei KFA eingelegt werden.
14.12 Erstattung/Zahlung
Punkt 14.6 findet auch Anwendung, wenn ein Verein zu Erstattung/Zahlung
a) Von Strafen, Gebühren, Auslagen usw. des DVV, für die der VVSA haftet,
b) Von Kosten des VVSA oder eines seiner Organe,
c) Von Kosten eines anderen Vereines (einschließlich Ausbildungskostenerstattung gem. 8.8 BSO),
d) Einer Schiedsrichterpauschale.
15. Schlussbestimmungen
15.1 VVSA Veranstaltungen
Alle Präsidiums- und Ausschussmitglieder des VVSA haben bei Volleyballveranstaltungen im Bereich VVSA freien Eintritt.
15.2 Änderung der KSO
Der KFA kann Änderungen dieser Spielordnung beschließen. Änderungen werden wirksam, wenn alle betroffenen Vereine durch Veröffentlichung in Kenntnis gesetzt wurden.
15.3 Verbindlichkeitserklärung
Diese Kreisspielordnung wird durch Beschluss des Präsidiums des KFA Stendal
verbindlich ab 03.01.2004 wirksam.

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