1 Einleitung |
Diese Geschäftsordnung
ist insbesondere ausgerichtet auf Tagungen des KFA Landkreis Stendal
und findet auch entsprechend Anwendung bei allen Versammlungen im
Bereich des KFA Volleyball Landkreis Stendal. Der KFA Vorstand
arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des VVSA und des KFA
Stendal. |
2 Funktionsbilder
des Vorstandes und der Kommissionsmitglieder |
Die Vorstandsmitglieder
arbeiteten nach den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen
Funktionsbildern, sowie der auf Beschluss des Vorstandes
übertragenen und selbst übernommenen Aufgaben und Angelegenheiten
in möglicher Zusammenarbeit mit anderen Vorstandsmitgliedern bis
zum Abschluss. Die Arbeit der Kommissionsmitglieder wird vom
Vorstand beschlossen und dem jeweiligen Mitglied übertragen. Für
die Umsetzung der Aufgaben sind die Kommissionsmitglieder in
Abstimmung mit dem Vorstand bis zum Abschluss verantwortlich. |
3 Durchführung |
§ 1 Sitzungen
des Vorstands |
Die Sitzungen des
Vorstandes finden mindestens 6 mal jährlich statt. Diese können in
Form des KFA Tag durchgeführt werde. Der Vorstand ist berechtigt
von seinen Kommissionen, Staffelleitern und Funktionären
Stellungnahmen, Zuarbeiten und Berichte zu verlangen. |
§ 2 Der KFA Tag |
1. Der KFA Tag besteht
aus seinen VVSA Mitgliedern im Territorium. 2. der KFA Tag findet einmal jährlich im 2. Quartal statt 3. In die Zuständigkeiten des KFA Tag fallen: - die turnusmäßige Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, - die Entlastung des alten Vorstandes - die Beschlussfassungen zur Realisierung der Ordnungen - Ordnungsänderungen - die Auflösung des KFA - die Beschlussfassung von Ordnungen 4. Der KFA Tag wird auf Beschluss der KFA Vorstandes einberufen. Die
Einberufung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich.
Die KFA Tag ist beschlussfähig, wenn er mindestens 14 Tage vor
Versammlungstermin einberufen wurde. 5. Beschlüsse und Wahlen werden in einfacher Mehrheit der gültigen
Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Ordnungen und zur Auflösung des KFA
bedürfen einer 2/3 Mehrheit. |
§ 3
Öffentlichkeit |
Die Versammlungen sind
nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn
die Versammlung es beschließt. |
§ 4 Einberufung
und Tagesordnung |
Die Einberufung von
Versammlungen und Wahlen des KFA erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem
Versammlungstermin durch den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter.
Dabei ist die Einladung schriftlich zu verfassen und die
Tagesordnung bekannt zugeben. |
§ 5
Versammlungsleitung |
1. Die Versammlungen
werden durch den Vorsitzenden des KFA dem Stellvertreter oder deren
Beauftragten (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet
und geschlossen. 2. Der Versammlungsleiter bringt die Tagesordnungspunkte in der vor
Eintritt in die Tagesordnung festgesetzten Reihenfolge zur Beachtung
und Abstimmung. 3. Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung. Der
Versammlungsleiter erteilt das Wort und ist berechtigt, es
erforderlichenfalls zu entziehen. Er kann selbst Vorschläge zur
Geschäftsordnung, zum zeitweiligen oder ständigen Ausschuss von
Mitgliedern, zur Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der
Versammlung vortragen. |
§ 6
Beschlussfähigkeit |
1. Jeder eingeladene
Gast hat Rederecht aber kein Stimmrecht. Die Anzahl der Stimmen je
Verein richtet sich nach deren gemeldeter Mitgliederzahl. Jeder
Verein mit mehreren Stimmen kann seine Stimmen auf einen Vertreter
vereinen. Folgende Tabelle bestimmt die Stimmenanzahl pro Verein: Mitgliederzahl von - bis 0-50 51-75 76-100 über 101 Stimmenzahl 2 3 4 5 u.s.w 2. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des KFA ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig. 3. Ordnungsänderungen im Bereich des KFA Landkreis Stendal sind am
KFA Tag zu beschließen. Stimmberechtigt bei Ordnungsänderungen
sind nur Vereine die Mitglieder des VVSA sind. |
§ 7
Worterteilung und Rednerfolge |
1. Alle Versammlungen
sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen. Es darf niemand
das Wort ergreifen, ohne vorher beim Versammlungsleiter darum
gebeten und erteilt bekommen zu haben. 2. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ist zunächst der
vorgesehene Berichterstatter zu hören. Bei der Behandlung von
Anträgen ist als erstem dem Antragsteller das Wort zu erteilen.
Nach Beendigung der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung können
der Berichterstatter oder der Antragsteller nochmals das Wort
ergreifen. 3. An den Aussprachen kann sich jeder Versammlungsteilnehmer
beteiligen. Das Wort wird ihm dazu durch den Versammlungsleiter nur
einmal zu Sache erteilt. Dies gilt nicht für Sitzungen des
geschäftsführenden Vorstandes. Die Redezeit kann durch die
Versammlung festgesetzt werden. 4. Zu den abgeschlossenen Tagesordnungspunkten und zu den Anträgen,
über die bereits bestimmt worden ist, kann das Wort nicht mehr
erteilt werden, es sei denn, das dies die Versammlung mit der
Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt. |
§ 8
Dringlichkeitsanträge |
1. Anträge die nicht
in der Tagesordnung aufgeführt, sowie nicht fristgerecht
eingereicht worden sind, gelten als Dringlichkeitsanträge und
könne unter Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und
Beschlussfassung kommen. 2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist sofort abzustimmen,
nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Wird dem Antrag
zugestimmt, kann nur noch einmal dafür und einmal dagegen
gesprochen werden. |
§ 9 Abstimmungen
und Wahlen |
1. Abstimmungen und
Wahlen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter muss jedoch eine
geheime oder namentliche Abstimmung und Wahl durchführen, wenn dies
auf Antrag beschlossen wird und mindestens 51% der Anwesenden dies
per Handzeichen beschließen. Bei Stimmengleichheit hat der
Vorsitzenden oder deren Vertreter doppeltes Stimmrecht. 2. Wahlen des geschäftsführenden Vorstands werden im Zyklus von 2
Jahren durchgeführt. 3. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht
mehr erteilt werden |
§ 10
Protokollierung |
1. Von allen
Versammlungen sind Protokolle anzufertigen. Dazu sind Tag, Zeit,
Ort, Anwesenheit, Abstimmungsergebnisse und die Beschlüsse im
bestätigten Wort-laut aufzunehmen. 2. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten
zu unterschreiben. 3. Die Fassung des Protokolls bleibt bestehen, wenn nicht innerhalb
von 14 Tagen nach Zugang dessen schriftlich beim Versammlungsleiter
Einspruch erhoben wird 4. Über den Einspruch entscheidet das entsprechende Organ in seiner
nächsten Versammlung. |
§ 11
Schlussbestimmungen |
1. Die vorstehende
Geschäftsordnung tritt nach Ihrer Bestätigung durch die KFA
Sitzung vom in Kraft. 2. Änderungen dieser Geschäftsordnung kann der KFA mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder die erweiterte Versammlung,
mit dem Jugendwart und den Staffelleitern, mit Zweidrittelmehrheit
entscheiden. |