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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung
des KFA Stendal
zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen, Beratungen, Tagungen
(nachstehend Versammlungen genannt) und Wahlen

Freigegeben:
D. Schulze
Vorsitzender

Erstellt:
T. Schmidt
stellvertretender Vorsitzender

1 Einleitung
Diese Geschäftsordnung ist insbesondere ausgerichtet auf Tagungen des KFA Landkreis Stendal und findet auch entsprechend Anwendung bei allen Versammlungen im Bereich des KFA Volleyball Landkreis Stendal. Der KFA Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse des VVSA und des KFA Stendal.
2 Funktionsbilder des Vorstandes und der Kommissionsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder arbeiteten nach den vom geschäftsführenden Vorstand beschlossenen Funktionsbildern, sowie der auf Beschluss des Vorstandes übertragenen und selbst übernommenen Aufgaben und Angelegenheiten in möglicher Zusammenarbeit mit anderen Vorstandsmitgliedern bis zum Abschluss. Die Arbeit der Kommissionsmitglieder wird vom Vorstand beschlossen und dem jeweiligen Mitglied übertragen. Für die Umsetzung der Aufgaben sind die Kommissionsmitglieder in Abstimmung mit dem Vorstand bis zum Abschluss verantwortlich.
3 Durchführung
§ 1 Sitzungen des Vorstands
Die Sitzungen des Vorstandes finden mindestens 6 mal jährlich statt. Diese können in Form des KFA Tag durchgeführt werde. Der Vorstand ist berechtigt von seinen Kommissionen, Staffelleitern und Funktionären Stellungnahmen, Zuarbeiten und Berichte zu verlangen.   nach oben
§ 2 Der KFA Tag
1. Der KFA Tag besteht aus seinen VVSA Mitgliedern im Territorium.
2. der KFA Tag findet einmal jährlich im 2. Quartal statt
3. In die Zuständigkeiten des KFA Tag fallen:
- die turnusmäßige Wahl des geschäftsführenden Vorstandes,
- die Entlastung des alten Vorstandes
- die Beschlussfassungen zur Realisierung der Ordnungen
- Ordnungsänderungen
- die Auflösung des KFA
- die Beschlussfassung von Ordnungen
4. Der KFA Tag wird auf Beschluss der KFA Vorstandes einberufen. Die Einberufung erfolgt unter der Angabe der Tagesordnung schriftlich. Die KFA Tag ist beschlussfähig, wenn er mindestens 14 Tage vor Versammlungstermin einberufen wurde.
5. Beschlüsse und Wahlen werden in einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse zu Ordnungen und zur Auflösung des KFA bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
§ 3 Öffentlichkeit
Die Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Versammlung es beschließt.
§ 4 Einberufung und Tagesordnung
Die Einberufung von Versammlungen und Wahlen des KFA erfolgt mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter. Dabei ist die Einladung schriftlich zu verfassen und die Tagesordnung bekannt zugeben.
§ 5 Versammlungsleitung
1. Die Versammlungen werden durch den Vorsitzenden des KFA dem Stellvertreter oder deren Beauftragten (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
2. Der Versammlungsleiter bringt die Tagesordnungspunkte in der vor Eintritt in die Tagesordnung festgesetzten Reihenfolge zur Beachtung und Abstimmung.
3. Der Versammlungsleiter hat alle Befugnisse für eine ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung. Der Versammlungsleiter erteilt das Wort und ist berechtigt, es erforderlichenfalls zu entziehen. Er kann selbst Vorschläge zur Geschäftsordnung, zum zeitweiligen oder ständigen Ausschuss von Mitgliedern, zur Unterbrechung oder vorzeitigen Beendigung der Versammlung vortragen.   nach oben
§ 6 Beschlussfähigkeit
1. Jeder eingeladene Gast hat Rederecht aber kein Stimmrecht. Die Anzahl der Stimmen je Verein richtet sich nach deren gemeldeter Mitgliederzahl. Jeder Verein mit mehreren Stimmen kann seine Stimmen auf einen Vertreter vereinen.
Folgende Tabelle bestimmt die Stimmenanzahl pro Verein:
Mitgliederzahl von - bis 0-50 51-75 76-100 über 101
Stimmenzahl 2 3 4 5 u.s.w
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung des KFA ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.
3. Ordnungsänderungen im Bereich des KFA Landkreis Stendal sind am KFA Tag zu beschließen. Stimmberechtigt bei Ordnungsänderungen sind nur Vereine die Mitglieder des VVSA sind.
§ 7 Worterteilung und Rednerfolge

1. Alle Versammlungen sind nach parlamentarischen Grundsätzen zu führen. Es darf niemand das Wort ergreifen, ohne vorher beim Versammlungsleiter darum gebeten und erteilt bekommen zu haben.
2. Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ist zunächst der vorgesehene Berichterstatter zu hören. Bei der Behandlung von Anträgen ist als erstem dem Antragsteller das Wort zu erteilen. Nach Beendigung der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung können der Berichterstatter oder der Antragsteller nochmals das Wort ergreifen.
3. An den Aussprachen kann sich jeder Versammlungsteilnehmer beteiligen. Das Wort wird ihm dazu durch den Versammlungsleiter nur einmal zu Sache erteilt. Dies gilt nicht für Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes. Die Redezeit kann durch die Versammlung festgesetzt werden.
4. Zu den abgeschlossenen Tagesordnungspunkten und zu den Anträgen, über die bereits bestimmt worden ist, kann das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, das dies die Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.   nach oben

§ 8 Dringlichkeitsanträge
1. Anträge die nicht in der Tagesordnung aufgeführt, sowie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gelten als Dringlichkeitsanträge und könne unter Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen.
2. Über die Dringlichkeit eines Antrages ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Wird dem Antrag zugestimmt, kann nur noch einmal dafür und einmal dagegen gesprochen werden.
§ 9 Abstimmungen und Wahlen
1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Der Versammlungsleiter muss jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung und Wahl durchführen, wenn dies auf Antrag beschlossen wird und mindestens 51% der Anwesenden dies per Handzeichen beschließen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzenden oder deren Vertreter doppeltes Stimmrecht.
2. Wahlen des geschäftsführenden Vorstands werden im Zyklus von 2 Jahren durchgeführt.
3. Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden
§ 10 Protokollierung
1. Von allen Versammlungen sind Protokolle anzufertigen. Dazu sind Tag, Zeit, Ort, Anwesenheit, Abstimmungsergebnisse und die Beschlüsse im bestätigten Wort-laut aufzunehmen.
2. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterschreiben.
3. Die Fassung des Protokolls bleibt bestehen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dessen schriftlich beim Versammlungsleiter Einspruch erhoben wird
4. Über den Einspruch entscheidet das entsprechende Organ in seiner nächsten Versammlung.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Die vorstehende Geschäftsordnung tritt nach Ihrer Bestätigung durch die KFA Sitzung vom in Kraft.
2. Änderungen dieser Geschäftsordnung kann der KFA mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder die erweiterte Versammlung, mit dem Jugendwart und den Staffelleitern, mit Zweidrittelmehrheit entscheiden.   nach oben

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